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In der Verordnung zur Schweinehaltung muss der Liegebereich ab sofort „physisch angenehm“ werden; VGT: der Vollspaltenboden ist damit in Hinkunft obsolet

Wien (OTS) – Seit 2008 gibt es eine EU-Richtlinie zur Schweinehaltung, die zum Teil genaue Vorgaben macht. Darunter, dass der Liegebereich für die Schweine „physisch angenehm“ sein müsse. In der Verordnung zur Schweinehaltung im Rahmen des Österreichischen Tierschutzgesetzes ist aber festgelegt, dass der Liegebereich „größenmäßig angenehm“ zu sein hat. Unmittelbar danach wird der berüchtigte Vollspaltenboden in der Schweinehaltung erlaubt, also jener Betonboden, der durchgehend mit Spalten versehen ist und keine Stroheinstreu zulässt. Der Vollspaltenboden führt bei 92 % der Tiere zu schmerzhaft geschwollenen Gelenken und ist daher alles andere als „physisch angenehm“. Vom VGT auf diese Diskrepanz aufmerksam gemacht, hat Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz einen Missstand festgestellt und das zuständige Ministerium der Übergangsregierung aufgefordert, die Schweinehaltungsverordnung richtig zu stellen. Das wurde vom Ministerium auch zugesagt. Auf Anfrage des VGT hat nun Volksanwalt Achitz klar gesagt: diese Änderung im Wortlaut muss auch praktische Änderungen für die Schweine zur Konsequenz haben. …

APA OTS (Pressemitteilung) – 22.11.2019; 10:30 Uhr
www.ots.at/presseaussendung/OT…

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Veröffentlicht von „der fellbeißer“© ( www.fellbeisser.net/news/ ) am 22.11.2019
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