Sehr geehrte Frau Patterson, sehr geehrter Herr Patterson,

vielen Dank für Ihre Mail.

Zum Thema lange Beförderungen von nicht abgesetzten Kälbern hatte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gegen Ende vergangenen Jahres Erkenntnisse erlangt, nach denen nicht mehr mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen war, dass die Transporte in allen Phasen durchgängig tierschutzgerecht durchgeführt werden können und den Tieren mit der Beförderung kein unnötiges Leid zugefügt wird. Das Ministerium hatte daher mit Erlass vom 4. Dezember 2020 solche Transporte bis auf weiteres untersagt.

In einem sich anschließenden Eilverfahren hatte nun aber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 21. Dezember 2020 unanfechtbar entschieden, dass eine in Baden-Württemberg angemeldete lange Beförderung von nicht abgesetzten Kälbern nach Spanien den unionsrechtlichen Anforderungen der EU-Tiertransportverordnung entspricht und daher abzufertigen war. In seinem Beschluss hat der VGH allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Aussagen zur Zulässigkeit einer langen Beförderung nicht abgesetzter Kälber getroffen. Im Falle der Nichtabfertigung neuer gleichartiger Transporte würde der VGH daher erneut so entscheiden.

Aufgrund der so eingetretenen faktischen Verbindlichkeit der Entscheidung des VGH lässt sich daher die gegenteilige Rechtsauffassung, die das Ministerium im Dezember 2020 dazu veranlasst hatte, die Kälbertransporte zu untersagen, derzeit nicht durchsetzen. Eine Anweisung bei Tiertransporten nach Spanien die Rechtsauffassung des VGH nicht zu beachten, wäre verfassungswidrig. Das Ministerium musste demzufolge mit dem Erlass vom 1. Februar 2021 den Erlass vom 4. Dezember 2020 aufheben. Angemeldete lange Beförderungen von nicht abgesetzten Kälbern nach Spanien sind damit nach einer Prüfung im Einzelfall abzufertigen, wenn die Voraussetzungen der EU-Tiertransportverordnung für eine Transportabfertigung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben der Entscheidung des VGH als erfüllt anzusehen sind.

Ich versichere Ihnen, dass der Tierschutz der Landesregierung und mir ganz persönlich ein wichtiges Anliegen ist und wir im Rahmen unserer Möglichkeiten alles tun, um den Tierschutz beim Transport von nicht abgesetzten Kälbern sicherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Hauk MdL

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Gesendet: Dienstag, 23. Februar 2021 um 15:35 Uhr
Von: “Hauk, Peter (MLR)” Peter.Hauk@mlr.bwl.de
An: pattersonmatpatt@gmx.de
Betreff: Verbot von rechtswidrigen Kälbertransporten per Verwaltungsakt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Tierschutzgesetz!

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Betreff: Offener Brief – Verbot von Kälbertransporten per Verwaltungsakt; Ermächtigungsgrundlage § 16 a Tierschutzgesetz

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmann,
sehr geehrter Herr Minister Hauk,
sehr geehrter Herr Landrat Sievers,

wie Sie sicher wissen, ist in den letzten Wochen anhand vieler Medienbericht in der Öffentlichkeit bekannt geworden, dass der Erlass bezüglich Kälbertransporte vom 1.2.2021 auf rechtlich sehr dünnem Boden steht.

Es ist in der Öffentlichkeit bekannt geworden, dass dieser Erlass auf Fehlentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim und des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen beruht. Renommierte Strafrechtler*innen und Jurist*innen sind bekanntermaßen dieser Auffassung. Hier ein Auszug aus der „Badische Neueste Nachrichten“, der die Sachlage verdeutlicht: „Alexander Rabitsch hat im Mai 2020 die Situation auf Anfrage der Landesregierung bewertet. Der österreichische Facharzt und Sachverständige hatte sich auch schon für das EU-Parlament zum Transport von Kälbern und den Bedürfnissen der Tiere geäußert.

Politisch bewerten will Rabitsch die Lage in Baden-Württemberg nicht, aber er hatte in seinem Gutachten so ziemlich das Gegenteil von dem geäußert, was das Ministerium nun in seinem Erlass schreibt…. Es ist eine enorme Belastung für die Tiere”, sagt Rabitsch. „Leiden durch Hunger – Leiden, das vermeidbar wäre.”

Die Tiere seien nach zwei Wochen noch zu jung für den Transport. Erst nach vier Wochen bildeten sie eigene Abwehrstoffe. „Sie sind abhängig davon, Muttermilch oder etwas Ähnliches zu bekommen.” Doch wenn sie nach 21 Stunden am Bestimmungsort ankommen, bekamen sie lediglich einmal Wasser oder Elektrolyte, so Rabitsch. …

Auch die vorgeschriebene einstündige Ruhepause sei nicht ausreichend. „Die Kälber benötigen drei Stunden zum Verdauen, sonst gibt es Verdauungsstörungen.”

Bei einem Transport habe man festgestellt, dass es alleine vier Stunden dauerte, bis 250 Kälber getränkt waren. „Das ist zeitlich nicht zu schaffen”, betont Rabitsch.

„Man sieht, dass es etliche Erkrankungs- und auch Todesfälle gibt.” Das zeige sich manchmal erst Tage nach der Ankunft. Veterinärämter würden solche Transporte gerne untersagen, berichtet Rabitsch.

Doch es fehle die rechtliche Handhabe dafür. „Diese Urteile verpflichten gerade dazu, die Tiere zu verladen.” Es brauche ein ordentliches Gerichtsverfahren, bei dem alle Argumente gehört werden.
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht sieht die Landesregierung nicht an die Urteile gebunden, da es Eil-Entscheidungen seien. Der Vorsitzende Christoph Maisack sagt: „Die Landesregierung ist in einer schwierigen Situation.” Sie könne aber den Antrag mit einer Feststellungsklage sofort aussetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. „Bis zu den letzten Instanzen kann es natürlich dauern”, sagt Maisack.“

Er sieht wie Rabitsch auch die negativen Folgen der kurzen Ruhepause und der langen Fahrtzeit: „Das liegt nicht im Interesse der Tiere, sondern im Interesse der Transportunternehmer.” Doch Baden-Württemberg sei mit seiner Sammelstelle in Bad Waldsee (Landkreis Ravensburg) das große Schlupfloch: „Fast alle anderen Bundesländer fertigen keine Kälbertransporte ab, diese irrsinnigen Entscheidungen gibt es nur in Baden-Württemberg.” (bnn.de/…/tierschuetzer-demonstrieren-in…)

Nun, ein gerichtliches Verfahren dauert lange, aber ein Verbot der Tiertransporte per Verwaltungsakt kann sehr zeitnah geschehen und die unrechtmäßige Tierquälerei sofort beenden! „Unter einem Verwaltungsakt versteht man „die hoheitliche Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ (§ 35 LVwVfG) Nach § 16a Satz 1TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen: „Nach §16a Satz 2 „kann“ die Behörde die verhältnismäßigen, unter anderem dort konkret aufgelisteten, Anordnungen treffen. …

Auch unter dem Staatsziel Tierschutz aus Art.20aGG müssen besondere Gründe vorliegen, die ein Nichteinschreiten rechtfertigen, um ausnahmsweise untätig zubleiben. §16a ist auch insoweit verfassungskonform auszulegen. Der Behörde wird durch Art. 20a GG eine Schutzpflicht für das Tier auferlegt. Es ist daher mit der Verfassung nicht vereinbar, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach §16a und damit einer Gefahr oder bereits eingetretenen Schädigung des Tieres, der Behörde eine Wahl dahingehend zuzugestehen, ob sie einschreitet oder nicht.

Seit der Einführung des Art. 20a GG bleibt kein Raum mehr für eine Meinung, die ein Entschließungsermessen annimmt. Denn nur, wenn man eine Pflicht zum Einschreiten der Behörde annimmt, kann man der als Staatsziel eingeführten Wertigkeit des Tierschutzes gerecht werden.“ (tierschutz.hessen.de/…/1166-W-09AnimalsAngels…) Der Verwaltungsakt kann vom Landkreis Ravensburg in Form einer Verbotsverfügung
erlassen werden.

Wir bitten Sie, Herr Ministerpräsident Kretschmann und Herr Minister Hauk, den Landkreis Ravensburg zu unterstützen, diesen umgehend zu erlassen und damit die Durchführung von Kälbertransporten zu untersagen.

Wollen Sie, Herr Ministerpräsident Kretschmann wirklich, dass Baden-Württemberg als „Schlupfloch“ rechtswidriger Praktiken und Tierquälereien gilt?

Möchte Baden-Württemberg tatsächlich als das Bundesland gelten, das für „irrsinnige Entscheidungen“ steht?

Wir fordern einen sofortigen Stopp von rechtswidrigen Kälbertransporten per Verwaltungsakt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Tierschutzgesetz!
Und bitte bedenken Sie: Tiere haben zwar keine Lobby – aber viele wahlberechtigte Freunde!

Mit tierfreundlichen Grüßen,

Martina & Shawn Patterson, 53909 Zülpich

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Von: Martina Patterson pattersonmatpatt@gmx.de
Gesendet: Sonntag, 21. Februar 2021 um 20:02 Uhr
An: Eingang STM poststelle@stm.bwl.de; Kretschmann, Winfried Winfried.Kretschmann@gruene.la…; Eingang MLR poststelle@mlr.bwl.de; lra@rv.deIn
Cc: Grüne, Geschäftsstelle post@gruene.landtag-bw.de; poststelle@rpt.bwl.de; landesverband@gruene-bw.de; Post, SPD SPD.Post@spd.landtag-bw.de; bawue@spd.de; redaktion@focus.de; spiegel@spiegel.de; DieZeit@zeit.de; hart-aber-fair@wdr.de; panorama@NDR.de zuschauerredaktion@br-online.d…; zuschauerredaktion@sr-online.d…; bundesgeschaeftsstelle@tiersch…; redaktion@fellbeisser.net; eckehard.niemann@freenet.de
Betreff: Verbot von rechtswidrigen Kälbertransporten per Verwaltungsakt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Tierschutzgesetz!

An: Herr Ministerpräsident Kretschmann: poststelle@stm.bwl.de; winfried.kretschmann@gruene.la…
Herr Minister Peter Hauk: poststelle@mlr.bwl.de
Herr Landrat Sievers, Landratsamt Ravensburg: lra@rv.deIn

Kopie: Herr Regierungspräsident Tappeser: poststelle@rpt.bwl.de / Landtagsfraktion BW Grüne: post@gruene.landtag-bw.de /
Landesverband BW Grüne: landesverband@gruene-bw.de / Landesverband SPD BW: www.spd-bw.de/mto/1/ bawue@spd.de
SPD-Landesfraktion BW: post@spd.landtag-bw.de

Betreff: Offener Brief – Verbot von Kälbertransporten per Verwaltungsakt; Ermächtigungsgrundlage § 16 a Tierschutzgesetz

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Martina Patterson (23.02.2021; 18:04 Uhr)
pattersonmatpatt@gmx.de

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Veröffentlicht von „der fellbeißer“© ( www.fellbeisser.net/news/ ) am 24.02.2021
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