P r e s s e m i t t e i l u n g des ´Arbeitskreises humaner Tierschutz e.V.´ (Abdruck honorarfrei)

Betäubungsloses Schächten ist grauenhafte Tierquälerei – Islamisches Schächt-Opferfest “Kurban Bayrami” vom 16. bis 19. November 2010

In Deutschland leben über 3,3 Millionen Bürger islamischen Glaubens. Sei es aus Unkenntnis oder Gewohnheit halten sich einige von Ihnen nicht an das in Deutschland bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere, ganzjährig – aber insbesondere anlässlich des Kurban Bayrami Opfer-Festes – ohne jegliche Betäubung. Ein solches betäubungsloses Schächten von warmblütigen Wirbeltieren ist aber als bewusste und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen – sonst wäre diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten.

Ein harmonisches Zusammenleben aller Bevölkerungsschichten kann nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen – eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert werden.

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung” der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten mittlerweile auch als absolut religionskonform angesehen. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund betäubungslos zu schächten.

Auch nach verschiedensten Gerichtsurteilen, hat die Erteilung einer “Ausnahmegenehmigung” nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine “Ausnahmegenehmigungen” zum betäubungslosen Schächten zu erteilen, sowie im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.

Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen, bis 25.000 Euro, bestraft werden. Die Ordnungsämter sind angewiesen im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.

V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann / 20.10.2010

Weitere Informationen: www.arbeitskreis-tierschutz.de (Rubrik Schächten)

Sonderdruck „Informationen über das Schächten von Tieren“ im Internet: Die Informationsschrift ist auch als Printversion/Broschüre erhältlich beim Arbeitskreis für humanen Tierschutz e.V. Um dem wichtigen Tierschutzanliegen „Schächten“ mehr Gehör zu verleihen, hat der ´Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.´ eine 8-seitige Farbbroschüre herausgegeben. Es werden religiöse, politische und juristische Hintergründe aufgezeigt, sowie auf die gängigen Behauptungen zum Schächten griffige Antworten gegeben. Diese Informationsschrift kann zusammen mit einer DVD-Filmdokumentation „Schächten“, für einen Unkostenbeitrag von 3,- Euro (incl. Versand) beim ´Arbeitskreis humaner Tierschutz´, Geschäftsstelle Linnenstraße 5a, D-97723 Frankenbrunn, bestellt werden. Die Informationsschrift ist auch als PDF-Datei im Internet eingestellt – siehe: www.arbeitskreis-tierschutz.de…

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