regretful dogÜber den Zwiespalt zwischen Gefahrenabwehr und tiergerechter Haltung

von Dorothea Döring, Angela Mittmann, Barbara M-. Schneider, Michael H. Erhard

In vielen Städten und Gemeinden ist ein genereller „Leinenzwang“ für Hunde vorgeschrieben, um die Bevölkerung vor Gefahren oder Belästigungen durch Hunde zu schützen. Insbesondere in Parks und Grünanlagen ist das Freilaufen von Hunden häufig verboten. Andererseits fordern tierschutzrechtliche Bestimmungen eine „verhaltensgerechte“ Unterbringung und „ausreichend Auslauf“.
Ein gewisser juristischer Zwiespalt bezüglich der Bedürfnisse von Hunden sowie der gleichzeitigen Gefahrenabwehr zeigt sich auch in verschiedenen Urteilen, die zu dem Thema „Leinenzwang“ Stellung nehmen. So wird beispielsweise in einem jüngeren Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Baden-Württemberg bestätigt (AZ 1 S 2720/06), dass ein genereller Leinenzwang von Gemeinden auferlegt werden kann. In anderen Bundesländern hingegen urteilten die Oberverwaltungsgerichte, dass ein genereller Leinenzwang in einer Gemeinde unzulässig bzw. unverhältnismäßig ist ( z.B. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, AZ 11 KN 38/04, Oberverwaltungsgericht Thüringen, AZ 3 N 699/05). Es stellt sich somit die Frage, welche Anforderungen an den Auslauf von Hunden aus der Sicht des Tierschutzes und der Ethologie zu stellen sind, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Sicherheit der Bevölkerung.

Tierschutzrechtliche Vorgaben
Das Tierschutzgesetz fordert in § 2, dass jedes Tier verhaltensgerecht untergebracht werden muss und dass die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Für den Hund werden diese allgemein formulierten Anforderungen in der Tierschutz-Hundeverordnung (2. Mai 2001) konkretisiert. Demnach steht jedem Hund „ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat“ zu. „Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.“ Eine pauschale Festlegung von Mindestzeiten für den Auslauf wurde somit vermieden, um den individuell unterschiedlichen Haltungsansprüchen von Hunden Rechnung zu tragen. Eine Mindestangabe findet sich jedoch in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Tierschutz-Hundeverordnung: „Der Auslauf sollte mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und eine Zeitdauer von einer Stunde täglich nicht unterschreiten.“

Funktionen des Auslaufs
Bewegungsbedarf
Der Bewegungsbedarf eines Hundes ist u.a. von der Rasse, dem Alter, dem Gesundheitszustand, dem Trainingszustand und dem physiologischen Zustand (z.B. Trächtigkeit) abhängig.
Nach Feddersen-Petersen (1997) sollte einem Hund zwei bis vier Stunden Bewegung pro Tag zugestanden werden. Hallgren (1997) empfiehlt für einen ausgewachsenen Hund von Schäferhundgröße etwa drei Stunden Bewegung am Tag.
Voraussetzung für konkrete Empfehlungen von Auslaufzeiten ist selbstverständlich die Rücksichtnahme auf individuelle Leistungsgrenzen (z.B. Alter, Gesundheitszustand, Trainingszustand), so dass in jedem Fall auf Zeichen der Überforderung zu achten ist, insbesondere bei älteren Hunden und Welpen.
Ältere Hunde größerer Rassen entwickeln beispielsweise häufig Gelenkprobleme (z.B. Arthrose), was die Bewegungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich einschränkt. Doch auch Welpen und Junghunde sind körperlich nicht so belastbar, wie gesunde, adulte Tiere. Daher ist beim Auslauf darauf zu achten, dass der Welpe nicht überfordert wird. Welpen sollte nur so viel Bewegung abverlangt werden, wie sie durch das Spiel z.B. mit anderen Hunden haben. Lange Wanderungen oder das Laufen am Fahrrad sind für Welpen, Junghunde und für alte Hunde körperlich zu belastend und daher abzulehnen. Bei Spaziergängen ist auf Pausen zu achten, insbesondere bei Anzeichen von Ermüdung oder Überforderung. Andererseits ist es für die Verhaltensentwicklung eines Welpen essenziell, möglichst viele Umweltreize kennenzulernen und vielseitigen Kontakt mit anderen Hunden und Menschen zu haben. Dies ist mit kurzen Aufenthalten an möglichst vielen verschiedenen Orten zu gewährleisten.

Erkundungsmöglichkeiten
Der tägliche Spaziergang ist für Hunde aller Altersstufen wichtig, denn er bietet dem Tier die Möglichkeit, Umgebungsreize aufzunehmen und seine Umwelt zu erkunden. Insbesondere die Möglichkeit zur olfaktorischen Erkundung ist für den Hund beim Spaziergang von großer Bedeutung. Der alleinige Aufenthalt im Garten kann einen Spaziergang mit seinen vielfältigen Erkundungsmöglichkeiten und dem wechselnden Reizangebot nicht ersetzen (Overall, 1997). Dies belegt eine Studie von Kobelt et al. (2003) an über 200 Hunden, die in Australien ganztags im Garten gehalten wurden. Das Vorkommen von Verhaltensproblemen wie exzessives Bellen, übermäßiges Herumrennen, Kreis- oder Hin- und Herlaufen („pacing“) und Ausbrechen war signifikant abhängig von der Auslaufhäufigkeit. Je häufiger die Hunde Auslauf hatten, desto seltener kamen die Probleme vor. Ob der Auslauf an der Leine erfolgte oder nicht, hatte dabei keinen Effekt auf das Vorkommen der genannten Probleme.

Ausscheidungsverhalten
Hunde streben danach, Aufenthaltsorte und Ausscheidungsorte räumlich voneinander zu trennen (Militzer und Bergmann, 1994). Diese Tendenz ist die Voraussetzung für das Erlernen der Stubenreinheit. Der Hund sollte regelmäßig (möglichst vier bis fünf Mal täglich) im Freien die Gelegenheit erhalten, sich zu lösen. Die Ermöglichung eines Auslaufs im Freien dient damit auch dem normalen Ausscheidungsverhalten des Hundes, insbesondere, weil Bewegung den Kotabsatz fördert.

Sozialverhalten
Hunde kommunizieren miteinander im direkten Kontakt, aber auch durch das Hinterlassen und Prüfen von Duftmarken. Diese enthalten für sie wichtige Informationen über das andere Individuum, u.a. über dessen Zyklusstand. Der tägliche Auslauf bzw. Spaziergang bietet die Möglichkeit zu Begegnungen mit Artgenossen, aber auch zum Hinterlassen und Prüfen von Duftmarken. Als hochsoziale Tiere haben Hunde einen Bedarf an ausreichendem Sozialkontakt. Hierzu zählt nicht nur der Kontakt zum Menschen, sondern auch zum Artgenossen. Nur in der freien Begegnung mit anderen Hunden kann normales Sozialverhalten gelernt und geübt werden.
Der Spaziergang bietet außerdem Hund und Besitzer die Möglichkeit , durch die gemeinsame Unternehmung ihre Beziehung zueinander zu festigen, insbesondere durch das gemeinsame Erkunden und gemeinsames Spiel. Besonders bei Hunden in Zwinger- und Anbindehaltung erfüllt der Auslauf somit auch wichtige soziale Funktionen hinsichtlich der Mensch-Hund-Beziehung.

Auslauf an der Leine
Verhaltensprobleme durch Unterbeschäftigung
Wird ein Hund ausschließlich an der Leine geführt, wird er in seinen Bewegungs- und Erkundungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Er kann weder in seiner Laufgeschwindigkeit noch in der Auswahl der für ihn relevanten Reize seinen Motivationen folgen. (Feddersen-Petersen, 1997), denn der Mensch bestimmt das Tempo und gewährt dem Hund an der Leine häufig nicht ausreichend Möglichkeiten zum Suchen und Prüfen von Duftmarken. Dies ist insbesondere beim Führen an der kurzen Leine und auch beim Führen des Hundes am Fahrrad der Fall. Aus den genannten Gründen bietet das Ausführen an der Leine einem Hund nicht die gleiche Qualität der Auslastung und Reizaufnahme wie der freie Auslauf. Daher besteht bei Leinenzwang die Gefahr, dass die Hunde nicht ausreichend ausgelastet werden. Wird hier nicht gezielt gegengesteuert, können sich aufgrund der Unterbeschäftigung Verhaltensprobleme entwickeln. Eine Untersuchung von Hallgren (1997) zeigte, dass eine Unterstimulation von Hunden mit häufigerem Auftreten von Verhaltensproblemen verbunden ist.

Verhaltensprobleme durch Behinderung des Sozialverhaltens
Nicht nur Bewegungs- und Erkundungsverhalten werden durch ein ausschließliches Führen an der Leine eingeschränkt, sondern insbesondere auch das artgemäße, innerartliche Sozialverhalten. Denn Leinenzwang unterbindet die Möglichkeit zu freiem Kontakt (und Spiel) mit Artgenossen. Dieser ist jedoch für das Sozialverhalten des Hundes von größter Bedeutung. Jeder Hund muss von frühester Jugend Sozialverhalten lernen, wozu er Kontakte zu Artgenossen braucht (Feddersen-Petersen, 1997). Nach Feddersen-Petersen (1997) können sich durch ständiges Anleinen wegen Unterbindens der arttypischen Kommunikation mit anderen Hunden Verhaltensfehlentwicklungen ergeben.
Viele Hunde verhalten sich demnach an der Leine aggressiv oder ängstlich Artgenossen gegenüber. Eine Ursache dafür ist, dass Hunde bei unzureichenden Kontaktmöglichkeiten oder bei dauerhafter Isolation ihre Sozialkompetenz gegenüber Artgenossen verlieren. Eine weitere Ursache für aggressives Verhalten an der Leine ist das frustrationsbedingte aggressive Verhalten, da die Hunde ihre Artgenossen auf Entfernung sehen, jedoch keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme haben. Auch angstagressives Verhalten kann an der Leine häufig beobachtet werden, da die Möglichkeit des Ausweichens, also die Flucht, dem Hund verwehrt wird. Wird ein angeleinter Hund von einem Artgenossen bedrängt, kann es daher zur Eskalation einer Situation kommen.

Gefahrenabwehr bei Problemhunden
Zu einer tiergerechten Haltung gehört die Möglichkeit zu freiem Auslauf ohne Leine und zu freiem Kontakt mit Artgenossen. Wenn ein Hund jedoch aufgrund seines Verhaltens Menschen, andere Hunde oder Tiere gefährdet (z.B. Aggressionsverhalten, Anspringen, Streunen, Wildern), hat die Gefahrenvermeidung oberste Priorität. Untersuchungen von Roll (1994, siehe auch Roll und Unselm, 1997) zeigten, dass der Großteil der Hunde, die andere Hunde verletzt haben, ohne Leine lief (86,4 Prozent) und bereits wiederholt gebissen hatte (87,5Prozent). Deshalb sollte ein Problemhund einer Verhaltenstherapie zugeführt und so gehalten werden, dass er niemanden gefährdet. Damit auch ein problematischer Hund die Möglichkeit zur Bewegung ohne Leine erhält, sollte er kontrollierten Freilauf unter Maulkorbschutz oder in einem hundesicher eingezäunten Gelände erhalten. Bei Hunden, bei denen die Gefahr des Weglaufens oder Wilderns besteht, sollte der Spaziergang an der langen Leine (Schleppleine) erfolgen, um dem Tier wenigstens ein Minimum an Freiheit an Freiheit zu gewähren. Der Freilauf ohne Leine sollte bei diesen Hunden ebenfalls auf einem eingezäunten Grundstück ermöglicht werden, wo auch der Rückruf geübt werden kann. Wünschenswert ist in jedem Fall das Durchführen eines Verhaltenstrainings, um das Problem zu bessern und dem Hund dadurch in Zukunft möglichst tiergerechte Haltungsbedingungen gewähren zu können.

Bewertung eines generellen Leinenzwangs
Nach Feddersen-Petersen (1979) ist ständiges Anleinen tierschutzrelevant, da dem Hund nicht nur die Möglichkeit genommen wird, seinem Bewegungsbedürfnis nachzukommen, sondern vielmehr die Möglichkeit der Aufnahme der für den Hund bedeutsamen Reizqualitäten verringert oder ganz verhindert wird und sich schließlich durch das Unterbinden arttypischer Kommunikation mit anderen Hunden Verhaltensfehlentwicklungen ergeben können. Aufgrund dieser Argumentation kommt Kluge (2002) in seinem Kommentar zum Tierschutzgesetz zu dem Schluss, dass durch Leinenzwang den Hunden Schäden im Sinne des § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes zugefügt werden. Es erscheint Kluge als zweifelhaft, ob solche Schäden den Hunden zugefügt werden dürfen, die bisher nicht verhaltensauffällig geworden sind.
In der früheren Verordnung über das Halten von Hunden im Freien (1975) war für Hunde in Anbindehaltung und „Räumlichkeiten“ (nach § 6) 60 Minuten „freier Auslauf“ vorgeschrieben. Nach Lorz und Metzger (1999) ist das bloße Spazierenführen oder der Aufenthalt auf einem Balkon nicht als „freier Auslauf“ zu werten. Da davon auszugehen ist, dass mit dem Neuerlass der Tierschutz-Hundeverordnung (2001) keine Verschlechterung beabsichtigt war, kann man vermuten, dass mit der neuen Formulierung „ausreichend Auslauf“ auch nicht das angeleinte Spazierenführen gemeint ist. Dies deckt sich mit dem Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt et al. (2007), der besagt: „Beim Auslauf muss der Hund im Freien laufen können; das Hinauslassen auf den Balkon oder einen Hinterhof genügt auf keinen Fall.“.
Somit sind sich die Kommentatoren des Tierschutzgesetzes einig, dass ein genereller Leinenzwang bzw. das ausschließliche Ausführen an der Leine nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Auch die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags sehen darin einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Eine Haltung, bei der ein Hund keine Möglichkeit des freien Auslaufs hat, ist aufgrund der Einschränkungen des artgemäßen Erkundungs-, Bewegungs- und Sozialverhaltens nicht „verhaltensgerecht“ im Sinne des § 2 Nr. 1. Die EU-Kommission stellte 1998 klar, dass Bedürfnisse von Tieren, wozu auch das Sozialverhalten sowie Bewegung gehören, befriedigt werden sollten, denn „Ist ein Tier nicht in der Lage ein Bedürfnis zu befriedigen, so wird sein Befinden früher oder später darunter leiden.“
In vielen Fällen ist außerdem eine Bewegungseinschränkung im Sinne von § 2 Nr. 2 denkbar. Zwar ist Leinenzwang nicht unbedingt mit mangelnder Bewegung gleichzusetzen, da Hunde an der Leine auch beim Joggen oder Radfahren bewegt werden können. Diese sportlichen Tätigkeiten sind jedoch nicht allen Teilen der Bevölkerung möglich. Hunde haltende Seniorenhaben beispielsweise Mühe, ihrem Hund die notwendige Bewegung zu verschaffen, wenn, wenn in allen Grünanlagen des Wohnumfeldes Leinenzwang herrscht. Die Qualität der Bewegung beim angeleinten Laufen neben dem Fahrrad entspricht außerdem nicht der, die ein frei laufender Hund während seines Erkundungs- Sozial- oder Spielverhaltens hat.

Anforderungen an Freilaufflächen
Wenn in Stadtgebieten ein genereller Leinenzwang vorgeschrieben ist, ist dies juristisch betrachtet zumindest fragwürdig. Es müssen aus Tierschutzgründen immer ausreichend viele und große Freilaufareale für Hunde zur Verfügung gestellt werden, da sonst eine verhaltensgerechte Unterbringung nach dem Tierschutzgesetz § 2 (s.o.) nicht möglich ist. Dies ist teilweise in landesrechtlichen Bestimmungen bereits vorgeschrieben, z.B. für Bayern im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Art. 18 Abs. 1 Satz 2): „Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“ Konkret bedeutet das: „In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen“ (Staatsministerium des Innern, 1992).
Die Anzahl der Freilaufflächen sollte dabei unbedingt der Größe des Gemeindegebietes (gute Erreichbarkeit für alle Hundehalter) und der Anzahl dort gehaltener Hunde angepasst werden, so dass es nicht zur Überfüllung einzelner Flächen kommt. Geeignete Flächen für den Freilauf von Hunden sollten ferner groß genug sein, dass auch mehrere Hunde gleichzeitig auf ihm „herumtoben“ und die im sozialen Spiel wichtigen Lauf- und Verfolgungsspiele ausführen können. Sind die Flächen zu klein, kann es infolge einer zu großen Hundedichte zu Raufereien unter den Tieren kommen. Gleichzeitig sollte immer die Möglichkeit gegeben sein, dass sich Hunde bei Bedarf zurückziehen und von der Gruppe absondern können. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass das Gelände abwechslungsreich für die Hunde ist, so dass dem Erkundungsverhalten ausreichend Rechnung getragen werden kann. Eine „kahle“ Wiese ohne Baum- und Strauchbestand bietet weder Schutz vor Sonne, noch ausreichend Sichtschutz, Rückzugs- und Erkundungsmöglichkeiten. Außerdem ist es sinnvoll, wenn das Freilaufareal vertikale Strukturen für das Harnmarkieren bietet (z.B. Pfähle, Baumstämme). Somit kommt nicht nur der Größe einer Fläche, sondern auch deren Strukturierung und Bewuchs eine wichtige Bedeutung zu. Diese Forderung wird auch von den Ergebnissen der Studie von Kobelt et al. (2007) gestützt, die zeigten, dass die Gesamtaktivität von Hunden, die ganztags im Garten gehalten wurden, höher war, wenn es im Garten Bewuchs gab. Die Hunde zeigten hier u.a. mehr Erkundungsverhalten.
Eine deutliche Beschilderung wäre darüber hinaus wünschenswert, so dass Hundehalter und auch Spaziergänger ohne Hunde erkennen können, dass an diesem Ort mit freilaufenden Hunden zu rechnen ist.

Maßnahmen zur Vermeidung von Verhaltensproblemen durch Leinenzwang
Neben Welpenspielgruppen, die für alle Hunde empfohlen werden, sollten insbesondere die von den Reglementierungen betroffenen Hundehalter mit ihren Tieren Hundeschulen besuchen, um den Hunden die notwendigen Kontaktmöglichkeiten zu bieten. Die Verabredung gemeinsamer Spaziergänge auf erlaubten Arealen ist ebenfalls zu empfehlen. Neben der körperlichen, ist insbesondere die mentale Auslastung des Hundes zu beachten, um Problemen der Unterstimulation vorzubeugen. Jede Form von Beschäftigung, die Hund und Halter Freude macht, wie abwechslungsreiche Spiele oder das Beibringen von Kunststücken, aber auch Aktivitäten wie z.B. Agility, Flyball, Rallye Obedience, Rettungshundausbildung sind zu empfehlen und können helfen, die Einschränkungen bei den Auslaufmöglichkeiten in den Stadtgebieten zumindest teilweise auszugleichen.

Zusammenfassung
Folgende Empfehlungen zum Auslauf von Hunden können gegeben werden:

1. Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist aus ethologischer Sicht abzulehnen und somit tierschutzrelevant. Zu einer tiergerechten Haltung von Hunden gehört die Möglichkeit zu einem freien Auslauf ohne Leine und zu freiem Kontakt mit Artgenossen. Leinenzwang und Maulkorb behindern den artgemäßen Sozialkontakt, die olfaktorische Kommunikation und das Erkundungsverhalten. Insbesondere bei Welpen sind die Möglichkeiten zu freiem Kontakt ohne Maulkorb und Leine mit Artgenossen für eine gesunde Verhaltensentwicklung essentiell.
2. Wenn in Stadtgebieten ein „genereller“ Leinenzwang vorgeschrieben sein sollte, müssen aus Tierschutzgründen ausreichend viele, große und für alle Hundehalter gut erreichbare, strukturierte Freilaufareale für Hunde zur Verfügung gestellt werden.
3. Ein Hund sollte ausgelastet, nicht aber überfordert werden. Er muss täglich mindestens zweimal für insgesamt wenigstens eine Stunde Auslauf im Freien haben. Wünschenswert sind zwei bis vier Stunden unter Berücksichtigung individueller Eigenschaften wie Alter, Trainings- und Gesundheitszustand, Rasse usw.
4. Der gemeinsame Spaziergang festigt die Beziehung zum Tierhalter und bietet dem Hund Möglichkeiten zur mentalen Stimulation durch Erkunden, sowie zum sozialen Kontakt mit Artgenossen und anderen Menschen. Der Aufenthalt im Garten ersetzt daher keinen Spaziergang.

Anschrift für die Verfasser:
Dr. Dorothea Döring, Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung, Veterinärwissenschaftliches Department der Tierärztlichen Fakultät, Ludwig-Maximilians-Universität München, Schwere-Reiter-Str. 9, 80637 München, Tel.: (089) 15 92 78-0, Fax 157 82 77, doro.doering@tierhyg.vetmed.un…, www.vetmed.uni-muenchen.de/tie…

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Gruß

Dirk

Tierärztliches Institut für
angewandte Kleintiermedizin
Innovation und Kompetenz seit 1973
Das Tierhospital Hamburg
Gemeinschaft
für ambulante und klinische Therapien
Rahlstedter Straße 156
22143 Hamburg
Tel.: 040-677 21 44
www.das-tierhospital-hamburg.d…
e-mail: info@das-tierhospital-hamburg….

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TierklinikHH@aol.com (04.12.2008; 23:03 Uhr)

3 Kommentare

  1. Im Abschnitt Ausscheidungsverhalten ist m.E. ein kleiner Tippfehler:
    …Gelegenheit erhalten, sich zu ösen.
    (ösen → lösen)

    Burghard

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