Laut Bundesverwaltungsgericht ist ein Verzicht auf Fleisch aus Gründen des Tierschutzes zumutbar.

Fleisch ist Mord. Ein griffiger Slogan der Tierrechtsbewegung.

Für die Tierbefreiung aktuell hat Edmund Haferbeck den Fleischkonsum unter juristischen Gesichtspunkten unter die Lupe genommen.

»Zwar mag Fleisch heute ein in unserer Gesellschaft allgemein übliches Nahrungsmittel sein. Der Verzicht auf dieses Nahrungsmittel stellt jedoch keine unzumutbare Beschränkung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten dar. Diese an Art. 2 Abs.1 GG zu messende Erschwernis in der Gestaltung des Speiseplans ist aus Gründen des Tierschutzes zumutbar.«

(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.1995, Az. 3 C 31.93)

»Auch ohne den vom Bundesverfassungsgericht vertretenen weiten Begriff der Religionsausübung einzuengen und nur die häusliche oder öffentliche Kommunikation der Glaubensinhalte hierunter zu verstehen – wozu das Schächten nicht gehören würde – (…) stellt somit § 4 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf Gläubige, die den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere aus religiösen Gründen für verboten halten, keinen Eingriff in deren Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung dar. Für diesen Personenkreis ist das Schächten von Tieren nicht Teil der Religionsausübung, sondern lediglich Bedingung für die Gewinnung eines nach ihren religiösen Begriffen einwandfreien – aber verzichtbaren – Nahrungsmittels (…). § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TSchG betrifft in der hier einschlägigen zweiten Alternative daher nicht den Bereich der Religionsausübung, sondern lediglich den der Nahrungsaufnahme, und führt auch insoweit nicht mittelbar zu einem Zwang für den einzelnen Gläubigen, die religiösen Vorschriften zu mißachten, da zum einen der Import von Fleisch geschächteter Tiere möglich ist und zum anderen Fleisch kein notwendiger Bestandteil der menschlichen Ernährung ist.

Vielmehr kann der Bedarf an Eiweiß auch durch pflanzliche Nahrung oder den Verzehr von Fisch gedeckt werden.«

(Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 14.9.1992, Az. OVG Bf III 42/90)

Diese rechtskräftigen Urteilspassagen fußen auf einer Klage einer Kantinenbetreiberin, die eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten für Moslems gem. TSchG von Hamburger Behörden begehrte, die ihr – zu Recht – verweigert wurde.

Ungewöhnlich deutlich und sehr ausführlich fielen die höchstrichterlichen Urteile des OVG Hamburg und des BVerwG hierzu aus. Diese Urteile und die anstehende Novellierung des Tierschutzgesetzes waren Anlaß einer offiziellen Gesprächs- und Beratungsrunde mehrerer engagierter und aktiver Vertreter der Tierrechte und des Tierschutzes im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 15.11.1996.

Diese Besprechung sowie die zu dieser Thematik erfolgten Statements, Artikeln und Abhandlungen, die teils von außerordentlicher fachlicher und juristischer Qualität allerdings ausschließlich von seiten des Tierschutzes sind ( hier u.a. Abhandlungen Dr. Hartingers, Herrn Dittmanns, Herrn Ulichs, Eheleute Gerlach u. des Arbeitskreises für Umweltschutz und Tierschutz, Herrn Wolf u. Frau Rodewald), konzentrieren sich in erster Linie auf § 4a TSchG i.V.m. Artikel 3 u. 4 GG (Gleichheit vor dem Gesetz u. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit).

Hinweise erfolgen dann noch auf Artikel 1 u. 2 des Grundgesetzes (Menschenwürde, Grundrechtsbindung der stattlichen Gewalt und Handlungsfreiheit, Freiheit der Person). Auch haftet der Debatte eine Art Selbstverständlichkeit des Verzehrs von Tieren an, da – zu recht – Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten grund-, rechts- und verfassungswidrig sind (die hierzu noch anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des OVG Hamburg und des BVerwG Berlin wird nach meiner Auffassung die Ausführungen der Gerichte bestätigen), und zwar auch für BürgerInnen jüdischen Glaubens.

Das Schlachten an sich, wenn es mit Betäubung geschehe, und der Verzehr dieser Tierprodukte scheint man den BürgerInnen mosaischen und muslimischen Glaubens so selbstverständlich zuzubilligen wie den Christen und dem „Normalbürger“ und der „Normalbürgerin“. Diesem „Lustanspruch“ auf tierische Produkte, die durch Schlachtung und damit Tötung von Tieren (»Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.« § 1 TSchG v. 17.2.1993) einhergehen, hat die durch diese beiden Urteile repräsentierte höchstrichterliche Rechtsprechung eine klare Absage erteilt, ein Tatbestand, der bislang in seiner grundsätzlichen Bedeutung für die gesellschaftliche „Übereinkunft“ des Verzehrs von „Normal“kost, zu der Fleisch und tierische Produkte insgesamt gehören, nicht erkannt worden ist und der in der Gesprächsrunde im Ministerium am 15.11.1996 durch Dr. Haferbeck verdeutlicht wurde.

Das Verfahren, welches durch die beiden Urteile umrahmt ist, entlarvt die Heuchelei besonders prinzipientreuer Bevölkerungsschichten bestimmten Glaubens und hält diese Heuchelei als Spiegelbild der Gesamtgesellschaft in Ableitung des Verhaltens dieser Glaubensgemeinschaften vor:

»Das Berufungsgericht hat nicht nur festgestellt, daß der Koran, auf den die Klägerin sich beruft, seinem Wortlaut nach kein generelles Betäubungsverbot enthält. Es hat darüber hinaus zahlreiche sachverständige Äußerungen islamischer und speziell auch sunnitischer Stellen herangezogen, die sämtlich in der Verneinung eines zwingenden Betäubungsverbots übereinstimmen. Schließlich hat es berücksichtigt, daß selbst das eigene Vorbringen der Klägerin und ihr tatsächliches Verhalten im Widerspruch zu dem behaupteten zwingenden Verbot stehen. Ihre Einlassung, daß den Moslems in der Diaspora der Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere erlaubt sei, widerspricht der Annahme eines absoluten Betäubungsverbotes.«

(BVerwG, wie oben)

Weder geht es Teilen „religionsfester“ Bevölkerungsschichten um den Anspruch des Verzehrs koscheren Fleisches, wobei Artikel 4 des Grundgesetzes überbemüht wird, um erhebliche Schmerzen und Leiden von Mitgeschöpfen in Kauf nehmen zu dürfen, noch geht es der Gesamtgesellschaft um „geregelte Abläufe“ im Fleischerzeugungsprozeß. Allen geht es ausschließlich um im Strafgesetzbuch definierte niedere Beweggründe: die Lust und den Appetit auf Fleisch und andere tierische Produkte, egal, unter welchen Bedingungen sie erzeugt werden. Höchstrichterlich ist jedoch ausgeführt worden, daß Fleisch als Nahrungsmittel (in erweiterter Auslegung dieser Urteilsbegründungen können hier allgemein tierische Produkte insgesamt, für die Tiere sterben müssen, subsumiert werden, da u.a. auch Fischverzehr zur Deckung des Eiweißbedarfs durch den Begriff „oder“ überflüssig ist) nicht notwendig und sogar „entbehrlich“ sei. Diese Ausführungen hoher bundesdeutscher Gerichte, die sich aufgrund der Klage und des Prozeßstoffes allein zulässigerweise auf die Abwägungen bzgl. § 4a TSchG, Art. 1,2,3,4 GG bezogen haben, haben Auswirkungen in noch weit andere Bereiche. Zwar ist die Rechtsprechung in der Frage des Verfassungsrangs des Tierschutzes und damit der Tiere als Mitgeschöpfe nicht einheitlich, sogar großteils ablehnend bei Abwägung beispielsweise zu Artikel 5 Abs. 3 GG (Forschungsfreiheit, Stichwort: „Tierversuche“) und das Bestreben wichtiger Gruppierungen und Persönlichkeiten von herausragender Bedeutung, den Tierschutz in das Grundgesetz direkt aufzunehmen (hier u.a. hervorzuheben die richtungsweisenden Aktivitäten von Dr. v. Loeper), dennoch eröffnen die beiden Urteile weitergehende Schlußfolgerungen, ja sogar Verpflichtungen, denn: „Der Tierschutz findet in Art. 74 Nr. 20 GG Erwähnung; er gehört da-nach zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Bereits hieraus sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Kompetenznorm läßt sich der Verfassungsrang des Rechtsgutes Tierschutz herleiten. (…) Der ethisch ausgerichtete Tierschutz kann somit als ein mit Verfassungsrang ausgestattetes Schutzgut angesehen werden. (…) jedenfalls in Verbindung mit dem Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG kommt dem Tierschutz Verfassungsrang zu“. (Urteil OVG Hamburg, wie oben). Unter Einbeziehung der Urteilsausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen v. 25.5.1992, „…, den Tierschutz als einen Gesetz gewordenen sittlichen Standard im Sinne eines an moralischen Anschauungen der Bevölkerung anknüpfenden Sittengesetzes, das nicht mit dem Sittengesetz in Art. 2 Abs. 1 GG identisch ist, und damit als geeignet anzusehen, auch vorbehaltlose Grundrechte einzuschränken,…“

(Az. 7 K 5738/91), muß geschlußfolgert werden, daß der Tierschutz, wenn er schon nicht gegen Art. 4 GG verstößt, auch nicht gegen Artikel 11 u. 12 GG (Freizügigkeit und Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit) nicht nur nicht verstößt, sondern diese Grundrechte eben auch einschränken darf und muß.

Artikel 12 GG garantiert Berufsfreiheit und korrespondiert mit Artikel 2 GG mit der Handlungsfreiheit und Freiheit der Person. Hierauf fußen die verschiedenartigsten Berufe, Branchen, Institutionen und Produktherstellungen. Diese Grundrechte werden dann eingeschränkt, wenn „nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz“ verstoßen wird. Gerade bei der Arbeitssicherung, der Gewerbeüberwachung, der Gefahrenabwehr, beim Umweltschutz, um nur einige mit dem „Komplex Tierschutz“ verbundene Bereiche zu nennen, sind teils enorme, auch wenn nicht ausreichende Einschränkungen der grundgesetzlich garantierten „Freiheiten“ vorgenommen worden, sogar Produktverbote sind erlassen worden in verfassungsrechtlich bestätigter Form.

Auch strafrechtlich werden berufliche Aktivitäten hunderttausender Menschen, darunter auch Amtspersonen, in ihre Schranken verwiesen bzw. als nicht mit dem Grund- und das Sittengesetz vereinbar erklärt. Wenn somit Produkte, die dadurch gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Sittengesetze verstoßen, weil sie ausschließlich durch erhebliche Schmerzen und Leiden und letztlich den Tod von im Verfassungsrang stehenden, bewußt lebenden und leidens und schmerzempfindlichen Mitgeschöpfen gewonnen werden können, von Menschen produziert werden, ist dies ein grundrechts- und verfassungswidriger Vorgang, der gerade auch gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt.

Noch bedeutender wird durch die Herstellung von Fleisch- und tierischen Produkten durch die gegebenen Haltungs- und Tötungsmethoden die Grundrechtsverletzung gem. Art. 2 u. 11 GG dadurch, daß höchstrichterlich in den o.g. Urteilen Haltungs- und Tötungsmethoden die Grundrechtsverletzung gem. Art. 2 und 11 GG dadurch, daß höchstrichterlich in den o.g. Urteilen festgestellt worden ist, daß Fleisch nicht nur verzichtbar, sondern auch nicht notwendig zur Ernährung von Menschen ist. Die Gerichte bestätigen ausdrücklich, daß wegen der Schutzvorrichtungen für Tiere deshalb Grundgesetzverstöße nicht vorliegen. Die Fleischproduktion ist nicht nur mit wissenschaftlich längst erwiesenen erheblichen Leiden und Schmerzen und den Tod von jährlich Milliarden von Tieren verbunden, sie verursacht unmittelbar weitere erhebliche Nachteile, Schädigungen und Tod von Menschen, Schädigung der Volkswirtschaft, der Umwelt, Eingriffe in das Vermögen jeden Bürgers und jeder Bürgerin und die Gefährdung demokratischer und grundgesetzlich garantierter Demokratierechte, die in jedem Verursachungsfall bereits gegen das Grundgesetz der Handlungs- und Berufsfreiheit verstoßen und die wissenschaftlich und faktisch nachgewiesen sind:

  • Erkrankungen und Tod Tausender von Menschen durch Zivilisationskrankheiten (gepaart mit der toxischen Gesamtsituation, die sich teilweise aus den Emissionen der Massentierhaltung rekrutiert), Seuchen- und Krankheitserregerübertragungen durch die Intensivtierhaltung, jährlicher Aufwand zur Behandlung (nicht Heilung) der Krankheiten: zweistellige Milliardensummen
  • Großflächige Umweltzerstörungen mit jährlich zweistelligen Milliardenbelastungen für die Volkswirtschaft
  • erhebliche Umweltbelastungen durch Futtermitteltransporte
  • Millionen von Hungertoten in Drittländern durch Verfütterung von Pflanzen an Tiere zur Fleischproduktion in den Industrieländern
  • Gefährdung und Abbau demokratischer, dem Wohl der Allgemeinheit verpflichteter Gesellschafts- und Staatsstrukturen durch die auch im Agrarbusiness stattfindende Großkonzernbildung mit horizontalen und, wesentlich bedrohlicher, vertikalen Wirtschaftskonzentrationen (Stichwort: Regierungen und Behörden werden gekauft, Gesetzgebung und Genehmigungen werden mit wirtschaftlicher Macht gegen das Wohl der Allgemeinheit für die eigenen Interessen manipuliert)
  • Zerstörung bäuerlicher Strukturen, einhergehend mit immensen Arbeitsplatzverlusten
  • Verursachung von Milliarden DM- bzw. ECU Schäden durch Subventionsbetrügereien im Rahmen des Tierhandels und der hiermit einhergehenden Tiertransporte; diese und andere für diese Tierproduktion aufzuwendenden Milliarden-Beträge fehlen in anderen Haushaltsbereichen, soziale Bindungen brechen hierdurch auf, eine Gesellschaft wird „kalt“
  • Verschiebung des genetischen Variantenspektrums von „Nutz“tieren und zur Tierfütterung eingesetzten Pflanzen, welche zur genetischen Artverarmung führt

Somit ist die Tierproduktion mit allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nebenbereichen nicht nur aus ethischer und anthropozentrischer Sicht, sondern auch hinsichtlich der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und gemäß dem Grundgesetz rechtswidrig aufgrund der Schaffung eines Produktes, welches nur mit verfassungs- und grundrechtsverletzenden Methoden mit darüber hinaus erheblichen monetären und ideellen Schäden für das Zusammenleben demokratisch orientierter, dem Gemeinwohl verpflichteter Gesellschaften verbunden ist.

Daraus folgt unmittelbar, daß jegliche Gesetzlichkeiten, Richtlinien und Verordnungen, die die Produktion von Fleisch und – im erweiterten Auslegungstenor der o.g. Urteile – von tierischen Produkten unter den wissenschaftlich vollends nachgewiesenen schädigenden Folgen zum einen für die Mitgeschöpfe, zum anderen für die Um- u. Mitwelt, rechtswidrig sind, da sie gegen die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen und gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes. Verschärfend kommt in dieser Abwägung hinzu, daß das Produkt neben seiner Schädlichkeit vollends überflüssig und entbehrlich ist. In der grundrechtlichen Abwägung begründet ein Lustgewinn zur Befriedigung von Appetit nach Fleisch und tierischen Produkten keine vom Tierschutzgesetz her begründbare Leiden, Qualen, Schmerzen und Tod, da dies als „vernünftiger Grund“ nicht ausreicht. Dem widerspricht auch der mögliche Einwand nicht, daß auch in anderen Bereichen Grundrechtsverletzungen systematisch und wissentlich stattfinden, so z.B. durch unterlassene Regelungen im Umweltschutz bzw. die jüngsten Aufhebungen gesetzlicher Bedingungen zur Förderung umweltschädlicher Produkte bzw. Vorhaben (Stichwort: Immissionsschutzgesetz, Beschleunigungsgesetze). Hiergegen spricht der Grundsatz des nichtstatthaften Vergleichs im rechtswidrigen oder strafrechtlichem Bereich. Eine rechtswidrige und/oder strafbare Handlung darf nicht damit begründet und -schuldigt werden, weil in einem anderen Bereich ebenfalls ähnlich gelagerte Rechtswidrigkeiten und/oder Straftaten begangen und möglicherweise geduldet werden. Sind die bisher erlassenen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Genehmigungsbescheide zur Ermöglichung der Produktion von Fleisch (die Produktion von Fellen, die Verbindungen mit dem Produktionsbereich Fleisch hat, verstößt ohne Widerspruch von Vertretern der Pelzbranche zumindest in unseren klimatischen Breitengraden gegen den vernünftigen Grund) im Rahmen der Berufsfreiheit grundrechtswidrig und sofort aufzuheben, stellt sich die Strafbarkeit der bestehenden behördlichen Regelungen im Rahmen des gewöhnlichen Strafgesetzbuches und der Amtspflicht. Nach der Rechtskraft der o.g. Urteile hätten von der Amtsseite her keine neuen Gesetzesvorstöße zur Verfestigung der Tierproduktion mehr vorgenommen werden dürfen, spätestens seit der Gesprächsrunde am 15.11.96 im Bonner Landwirtschaftsministerium nicht mehr. Der möglicherweise bemühte Straftatbestand des Verbotsirrtums (§§ 16, 17 StGB) kann von Betroffenenseite nicht mehr bemüht werden. Zukünftige Gesetzesvorlagen und behördliche Maßnahmen zur Verfestigung und Bestätigung von Tierproduktion an sich stellen somit Straftaten, mindestens im Rahmen der Beihilfe zu den §§ 324, 324a, 326, 327, 330 StGB dar. Nachhaltig zu unterstützen ist die Rechtsauffassung des Bundesverbandes beamteter Tierärzte, die im Hinblick auf Artikel 1 GG etwaige Genehmigungen und/oder Ermöglichung beispielsweise von Tiertransporten mit den allgemein bekannten tierquälerischen Auswüchsen für nicht mit der Menschenwürde vereinbar hält und somit strafbar ist:

„Nach Ansicht des OVG Hamburg komme dem Tierschutz in Verbindung mit der Menschenwürde Verfassungsrang zu. Die Grundlage der Menschenwürde sei u.a. die Fähigkeit, nach bestimmten Wertvorstellungen zu handeln und damit bewußt verantwortlich und fürsorglich mit anderen Mitgeschöpfen umzugehen. (…) In diesem Zusammenhang geht es hingegen nicht um die verfassungsrechtliche Einordnung des Tierschutzes als solchem, sondern um die Menschenwürde eines Beamten, von dem eine Tierquälerei fördernde und ermöglichende Handlung verlangt wird. (…) Staatliches Handeln, welches in Kenntnis einer bestimmten moralischen Überzeugung, den Einzelnen zwingt, gegen seine Überzeugung zu handeln, begründet einen Verstoß gegen die Menschenwürde.“

(Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle IV/96)

Ist die Sach- und Rechtslage bzgl. staatlichen Handelns für zukünftige (streng genommen bereits seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.1995) Handlungen zur Ermöglichung der Tierproduktion klar, so ist die die Frage zum staatlichen Handeln bzgl. der bereits bestehenden, in der Vergangenheit erlassenen Handlungsvorschriften zu stellen. Fest steht, daß schon seit mindestens zwei Jahrzehnten die wissenschaftliche Basis nahezu ohne Irrtumswahrscheinlichkeit vorliegt, wonach zum einen die Überflüssigkeit und Entbehrlichkeit von Fleisch, ja geradezu die Vorteilhaftigkeit für die menschliche Gesundheit durch Nichtverzehr von Fleisch und tierischen Produkten, zum anderen die Folgen der Schädlichkeit der Fleischproduktion erwiesen sind. Jede Amtsperson, die nicht unverzüglich dazu beiträgt, die die Tierproduktion in der vorgenommenen Art ermöglichenden Gesetze, Verordnungen und/oder behördlichen Genehmigungen abzuschaffen bzw. aufzuheben, macht sich nicht nur grundrechtswidrigem Handeln schuldig, sondern durch Unterlassen mindestens gem. § 335 StGB strafbar. Zudem kommt hinzu, daß in diesem Bereich Gefahr im Verzuge ist, so daß staatliches Handeln im Wege des Sofortvollzuges gem. Verwaltungsverfahrensgesetz notwendig sein könnte, da tagtäglich Rechtswidrigkeiten mit erheblichen Schäden im Rahmen dieser Produktion begangen werden. Ein möglicherweise beanspruchtes Gewohnheitsrecht oder eine Rechtsicherheit können die betroffenen Tierproduzenten im Rahmen der Artikel 2, 11 u. 12 GG nicht für sich reklamieren, da ihre Tätigkeit grundrechtswidrig ist. Hinzu kommt, daß – dies trifft auch für die zuständigen Behörden zu – nach einheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung Gewerbetreibende, im weiteren Sinn auch auf Landwirte übertragbar, verpflichtet sind, sich über die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit bzw. ihrer Branche zu informieren und danach zu handeln.

Beispielhaft:

„Es gehört nämlich zu den Berufspflichten eines Gewerbetreibenden, sich über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten und auf dem Laufenden zu halten.“

(Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2.6.1987, Az. 3 Ob OWi 76/87)

Daß im Rahmen der Auslegung der Urteile des OVG Hamburg und des BVerwG Berlin tierschutzwidrige Handlungen gegen das Grundgesetz verstoßen, und zwar auch gegen Art. 2 u. 12 GG, ist seit Mitte 1995 bekannt. Für Übergangsmaßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile war genügend Zeit. Auch der Fleischkonsument selbst sieht sich mit dem Tatbestand konfrontiert, ein für ihn selbst, für das Mitgeschöpf und für die Um- u. Mitwelt schädliches Produkt allein aufgrund seines Lustgewinns nachzufragen. Die soziale Marktwirtschaft, soweit sie noch besteht, wird durch das sich gegenseitig bedingende Konstrukt von Angebot und Nachfrage ausgefüllt. Somit beeinflußt (auch) seine Nachfrage die rechtswidrige und strafrechtlich relevante Fleischproduktion. Im Medienzeitalter gehört es zum Allgemeinwissen, unter welchen Bedingungen Fleisch produziert wird mit welchen Folgen (u.a. Filmberichte Manfred Karremanns). Ein Verbotsirrtum besteht nicht. Letztlich kann das historische oder religiöse Anrecht auf das Produkt Fleisch auch nicht aus den Überlieferungen der Christengeschichte, welche sich Bibel nennt, abgeleitet werden. Nachweislich sind Übersetzungsfehler geschehen, so daß Jesus nicht dazu aufgefordert hat, zu Feiertagen Tiere zu essen (z.B. Osterlamm), sondern vielmehr pflanzliche Gerichte bevorzugt hat. Das Christen und das Judentum (um sich auf diese Religionen zu beschränken) basiert auf Nächstenliebe, die sich auch auf das Tier erstreckt:

  • „Wer einen Ochsen schlachtet, ist eben als der einen Mann erschlüge“ (Jesaja 66/3)
  • „Hiermit übergebe ich euch alle Pflanzen auf der ganzen Erde, die Samen tragen, und alle Bäume mit samenhaltigen Früchten. Euch sollen sie zur Nahrung dienen.“ (Genesis 1/29)
  • „Sei freundlich und barmherzig zu allen Geschöpfen des Höchsten, die er in dieser Welt geschaffen hat. Schlage nie ein Tier oder sei die Ursache für Schmerzen für irgendein Tier“ (Sefer Chasidim, Buch der Frommen)

Zusammenfassend ist zu sagen, daß

  • religiöse Gruppen mit ihrer Klage gegen die Versagung tierquälerischer Handlungen zur Fleischproduktion (Schächten) entgegen ihrer eigentlichen Motivation Grundsatzurteile hinsichtlich der Behandlung des Mitgeschöpfs Tier erwirkt haben, die die Tierrechte in das Grundgesetz eingebunden haben
  • höchstrichterlich festgestellt worden ist, daß das Produkt Fleisch – erweiternd tierische Produkte allgemein, die die Tötung der Tiere zur Voraussetzung haben – nicht notwendig und sogar entbehrlich ist, und daß der Fleischgenuß in der Gesellschaft zwar allgemein üblich ist, aber auf diesen keinen grundrechtlich verbürgten Anspruch hat. Damit ist die Fragestellung der Ausnahmegenehmigung gem. § 4a TSchG für jüdische Bevölkerungskreise obsolet, da ein grundgesetzlich garantiertes Anrecht auf Fleisch an sich in keiner Weise existiert
  • Heuchelei Antrieb des Handelns auch prinzipienfester Bevölkerungsteile beim Verzehr von Fleisch ist, sich sogar nur des Lustgewinns wegen über für sich selbst reklamierte strenge religiöse Vorschriften hinwegsetzt
  • der Tierschutz Verfassungsrang hat
  • in Ableitung der höchstrichterlichen Urteile das grundrechtlich garantierte Recht der Handlungs- (Art. 2 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) auch seine Grenzen in tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen hat und die wissenschaftlich verfestigte Beweislage der praktizierten schädlichen Fleischproduktion neben Artikel 1 GG (Menschenwürde) gegen das Grundgesetz verstößt
  • der Gesetzgeber und Behörden verpflichtet sind, keine neuen die Fleischproduktion ermöglichenden Regelungen zu treffen, ansonsten gegen die Sittengesetze verstoßen und gegen das Grundgesetz und sich strafbar machen
  • der Gesetzgeber und Behörden verpflichtet sind, die bereits bestehenden Regelungen zur Ermöglichung der Fleischproduktion unverzüglich aufzuheben, ansonsten sie sich der Amtspflichtverletzung schuldig machen
  • der Fleischkonsument sich möglicherweise strafbar macht, wenn er weiterhin nach den höchstrichterlichen Urteilen das entbehrliche und schädliche Produkt Fleisch nachfragt, soweit es unter tierquälerischen, tierrechtswidrigen Umständen gewonnen wurde und soweit das Tier nur zu diesem Zweck getötet wurde.

2 Kommentare

  1. Vielmehr kann der Bedarf an Eiweiß auch durch pflanzliche Nahrung oder den Verzehr von Fisch gedeckt werden.«

    Wow, keine Nazis hier, nein man geht einen Schritt weiter und wird Spezieszist.

    Tiere darf man nicht essen, esst also Fisch – warum? nun den sieht man nicht, den kann man nicht streicheln und der schreit nicht, wenn er von Herrn Haferbeck abgestochen wird.

  2. @Fendair
    Irrtum. Die „Fisch-Empfehlung“ ist ein Original-Zitat (Aktenzeichen) des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und nicht die Aussage des Autors.

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