Füttern fremder Pferde - Schadensersatz

08.07.2008 - 16:14 Uhr
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Leipold & Coll.

(openPR) - Nach einem Grundsatzurteil des OLG Karlsruhe vom 17. Januar 2008 - 12 U 73/07 - ist das Füttern fremder Pferde mit frischem Heu ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des Pferdebesitzers und kann erhebliche Schadensersatzforderungen begründen.

Das Gericht verurteilte im streitigen Fall den Beklagten, dem Besitzer des Pferdes 7.900,00 € Schadensersatz zu zahlen, obwohl der beklagte Tierfreund gar nicht wusste, dass das Füttern mit frischem Heu bei Pferden zu einer Kolik und somit durchaus zum Tode führen kann.

Zum Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte verfütterte loses, auf dem Boden herumliegendes frisches Heu an drei Pferde.
Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe eine trächtige Stute eingeschläfert werden müssen.
Der Beklagte machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne.

Die Entscheidung

Das LG Karlsruhe wies die Klage ab.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.900,00 € zu bezahlen.
Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar.
Das Gericht ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass das Verfüttern des Heues für die Koliken der Pferde ursächlich war.
Das OLG war von der Fahrlässigkeit der Handlung des Beklagten überzeugt. Ihm hätte klar sein müssen, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten gehabt habe. Er sei schon deshalb gehalten gewesen, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen habe können. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören möge, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, entlastet den Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht.
Das Unterlassen einer Fütterung der Pferde wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen.

Anhand eines Sachverständigengutachtens legte das OLG den Verkehrswert der Stute auf 5.000,00 €, für das ungeborene Fohlen auf 1.200,00 € fest. Darüber hinaus hat das Gericht Behandlungskosten für alle drei Pferde in Höhe von rund 1.200,00 € zugesprochen.

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Die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Leipold & Coll. wurde im Jahr 2003 von Rechtsanwalt Michael A. Leipold gegründet. Seither betreut die Kanzlei Mandanten aus ganz Europa in allen Fragen und Problemen rund um den wirtschaftlichen Alltag. Um zukünftig auch die Mandanten in Österreich und den neuen EU-Staaten im Rahmen der Osterweiterung unterstützen zu können, eröffneten die Rechtsanwälte Anfang 2006 einen Standort in Wien. Seit 2008 sind die Rechtsanwälte auch in Frankfurt am Main vertreten.

Die Individualität in der Vorgehensweise und die Durchsetzung der unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf das juristisch und wirtschaftlich Machbare und vor allem Sinnvolle für den Mandanten ist ein sehr bedeutender Grundsatz der Kanzleiphilosophie.

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