Hitzegefahr für Hunde

Zürich, 30. Juni 2016 – Schon Außentemperaturen ab 20 Grad können für im Auto eingeschlossene Hunde lebensbedrohlich werden. Sie sollten dort darum nie unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Wer eine entsprechende Situation beobachtet, muss so schnell wie möglich handeln, um Tierleid zu verhindern.

Hunde können nicht wie Menschen schwitzen. Ihr Körper hat daher größere Mühe, den Temperaturhaushalt zu regulieren. Ganz besondere Vorsicht ist im Auto geboten: Wer keine Klimaanlage hat, sollte längere Fahrten mit dem Hund möglichst in die Morgen- und Abendstunden legen. Ein Verkehrsstau kann sonst leicht zur Gefahr werden. Ein Hund darf außerdem nie allein im Auto zurückgelassen werden. Auch ein Schattenplatz heizt sich schnell auf und kann somit zur tödlichen Falle werden. Es muss auch bedacht werden, dass die Sonne wandert. Auch wenn alle Fenster wenige Zentimeter geöffnet sind, kann die Luft nicht ausreichend zirkulieren.

Rasch ansteigende Temperaturen im Innern des Autos
Bei konstanter Außentemperatur von 20 Grad steigt die Innentemperatur des Autos nach 5 Minuten auf rund 24 Grad, nach zehn Minuten auf rund 27 Grad und nach 30 Minuten auf rund 36 Grad. Der Hund kann sich bei solchen Temperaturen nicht mehr auf natürliche Weise durch Hecheln abkühlen. Seine gesunde Körpertemperatur von 38 bis 39 Grad steigt rasant an, er droht zu kollabieren. Steigt seine Körpertemperatur in der Folge gar auf 43 Grad, schwebt das Tier in Lebensgefahr.

Was im Notfall zu tun ist
Wer einen Hund bei warmen Temperaturen in einem geschlossenen Wagen leiden sieht, soll so schnell wie möglich handeln:

1. Versuchen Sie zuerst, den Autofahrer ausfindig zu machen, zum Beispiel durch lautes Rufen auf dem Parkplatz oder indem Sie den Halter in angrenzenden Geschäften ausrufen lassen.

2. Mobilisieren Sie möglichst viele Menschen zu dieser Aktion. Mindestens eine Person sollte den Zustand des eingesperrten Tieres aufmerksam beobachten.

3. Lässt sich der Halter nicht in kürzester Zeit auffinden, rufen Sie die Polizei. Sie ist berechtigt, notfalls die Scheibe des Autos einzuschlagen, um das Tier zu retten.

Schwebt der Hund bereits offensichtlich in Lebensgefahr, kann die Scheibe im Notfall auch von anwesenden Personen einschlagen werden, um ihn zu befreien. Diese Handlung erfüllt jedoch den Tatbestand der Sachbeschädigung und kann mit einer Anzeige geahndet werden – auch wenn der Umstand die Tat rechtfertigt.

—–

Fotos / Videomaterial
Druckfähige Fotos stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung.

Medienkontakt:
Valenda Penne, Head of Communications

www.vier-pfoten.ch
Enzianweg 4
8048 Zürich
Tel.: +41 43 311 80 90
valenda.penne@vier-pfoten.org

———-

Valenda Penne (30.06.2016; 08:44 Uhr)
valenda.penne@vier-pfoten.org

———-

Veröffentlicht von „der fellbeißer“© (www.fellbeisser.net/news/) am 30.06.2016
twitter.com/fellbeisser

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein